Absenzenregelung – Was müssen Sie wissen, wenn Ihr Kind nicht am Unterricht teilnehmen kann?

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Merkhilfe für Eltern zu den Absenzenregelungen am Peutinger-Gymnasium
(Jahrgangsstufen 5 – 11)

Schuljahr 2023/2024
Grundlegende Informationen
• Bitte entschuldigen Sie Ihr Kind nicht telefonisch, sondern über das Elternportal. Dafür haben Sie einen Zugang per PIN erhalten. Daraus ergeben sich folgende Vorteile: Die Meldung über das Elternportal gilt als schriftliche Entschuldigung. Eine zusätzliche Abgabe von un-terschriebenen Formblättern ist damit hinfällig. Durch die Krankmeldung über das Elternportal werden die Sekretariate entlastet. Außerdem müssen die Absentenlistenführer/innen oder Klassenleiter/innen keine schriftlichen Entschuldigungen mehr einfordern.
• Falls Sie im Ausnahmefall Ihr Kind doch telefonisch entschuldigen, gibt Ihr Kind die schriftliche Entschuldigung (ohne Aufnahme des Grundes) am ersten Tag, wenn es wieder die Schule besucht, bei den Absentenlistenführer/innen ab.
• Befreiungen (z.B. wegen Arztterminen, Familienangelegenheiten, Führerscheinprüfung u.a.) müssen von Ihnen längerfristig (mind. 3 Tage vorher) über das Elternportal beantragt werden. Wenn Herr Seyboth die Befreiung über das Elternportal genehmigt, müssen Sie nicht eigens noch eine schriftliche Beantragung abgeben.
• Entschuldigungen oder Atteste, die sensible Informationen enthal-ten, sollen nicht in die Hand der Absentenlistenführer/innen gelangen, sondern Frau Lobmayr über den Briefkasten neben dem Sekretariat 2 zugeleitet werden.
• Bei einer auffälligen Häufung an krankheitsbedingten Fehltagen nimmt die Klassenleitung mit Ihnen Kontakt auf, um die Hintergründe zu erfahren. Die Schulleitung kann nach Empfehlung durch die Klassenleitung gemäß § 20 (2) der Bayerischen Schulordnung eine Attestpflicht für alle krankheitsbedingten Schulversäumnisse erheben.
Fehlen bei angekündigten Leistungsnachweisen
• Bezüglich des krankheitsbedingten Fehlens bei einer angekündigten Leistungserhebung gilt die folgende Regelung für alle Jahrgangsstu-fen (auch für die Jahrgangsstufen 10-12). Fehlt ein/e Schüler/in bei einem angekündigten Leistungsnachweis (z.B. schriftliche und mündli-che Schulaufgabe, Kurzarbeit, Leistungstest, Präsentation, Referat), so genügt eine Entschuldigung durch die Eltern. Kommt es aber zu einer Häufung der durch Krankheit versäumten angekündigten Leistungsnachweise bzw. bestehen Zweifel an der Erkrankung, muss da-mit gerechnet werden, dass die Schulleitung nach Rücksprache mit der Klassenleitung eine allgemeine Attestpflicht erhebt. Diese Attestpflicht gilt dann für alle krankheitsbedingten Schulversäumnisse, nicht nur für Leistungsnachweise.
• Werden angekündigte Leistungserhebungen ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, so werden sie gemäß § 26 (4) der gymnasialen Schulordnung mit Note 6 bewertet. Eine Nachschrift kann erst dann erfolgen, wenn eine ausreichende Entschuldigung vorgelegt wird.
Befreiung vom Sportunterricht
Kann ein/e Schüler/in aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht am praktischen Teil des Sportunterrichts teilnehmen, kann er/sie davon befreit werden. Grundsätzlich entbindet die Befreiung vom praktischen Teil des Sportunterrichts aber nicht von der Anwesenheitspflicht. Der/die Schüler/in kann trotz der Befreiung von der Sportpraxis in das Unterrichtsgeschehen (z.B. Teilnahme am theoretischen Teil, Übernahme von Hilfestellungen o.ä.) einbezogen werden, soweit sein/ihr Gesundheitszustand dies zulässt. Eine Befreiung vom Sportunterricht wird daher nur nach Rücksprache mit der entsprechenden Sportlehrkraft genehmigt. Ab der dritten Nichtteilnahme ist in der Regel ein ärztliches Attest, bei mehr als zwei Monate dauernder Nichtteilnahme ein schulärztliches Attest vorzulegen.
Micha Seyboth, 09.09.2023